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Pflichten des Vercharterers
1. Die gebuchte Yacht wird dem
Charterer sauber, segelklar,
seetüchtig und vollgetankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im
Chartervertrag vereinbarten Termin
nicht übergeben werden (z.B. wegen
Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge
Unfall bei der Vorcharter, etc.),
kann der Vercharterer eine
gleichwertige Ersatzyacht stellen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
Der Charterer sichert zu und
verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten
Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen
und ausreichende Erfahrungen in der
Führung einer Yacht zu besitzen bzw.
einen verantwortlichen Skipper mit
diesen Eigenschaften zu stellen. Ist
der Charterer oder sein Skipper
nicht im Besitz des erforderlichen
Führerscheins oder
Befähigungsnachweises für das Führen
der Yacht in der vereinbarten
Bootsklasse, behält sich der
Vercharterer vor, die Übergabe der
Yacht bei Einbehalt des
Charterpreises zu verweigern oder
einen Skipper auf Kosten des
Charterers zu vermitteln.
3. die gesetzlichen Bestimmungen
eines Gastlandes zu beachten und An-
und Abmeldungen beim Hafenmeister
vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen
Zwecken zu verwenden, keine fremden
Passagiere mitzunehmen, die Yacht
ohne schriftliche Genehmigung des
Vercharterers keinem Dritten zu
überlassen oder zu vermieten und
keine gefährlichen Güter oder Stoffe
zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des
Vercharterers nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des
Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff
oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu
behandeln, die Yacht nur mit
Bootsschuhen zu betreten, das
Logbuch in einfacher Form zu führen,
sich vor Törnbeginn über die
Gegebenheiten des Fahrgebiets
eingehend zu informieren, wie z. B.
über Strömungen und veränderte
Wasserstände bei starken Winden.
8. bei angesagten Windstärken ab 7
Bft. den schützenden Hafen nicht zu
verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in
einwandfreien, ordentlichem,
aufgeklartem und vollgetanktem
Zustand zurück zu gegeben,
andernfalls wird das Tanken und
Aufklaren berechnet und von der
Kaution abgezogen.
10. bei Schäden,
Kollisionen,Havarien oder sonstigen
außergewöhnlichen Vorkommnissen
sofort (telefonisch oder
telegrafisch) den Vercharterer zu
benachrichtigt. Beim Schaden am
Schiff oder an Personen eine
Niederschrift anzufertigen und für
eine Gegenbestätigung des
Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder
ähnlichen Fällen die Yacht immer mit
der eigenen Leine abschleppen zu
lassen und keine Vereinbarungen über
Abschlepp- oder Bergungskosten zu
treffen.
12. Schiffszustand und
Vollständigkeit von Ausrüstung und
Inventar bei der Übergabe- und
Rückgabe zu überprüfen (Checkliste)
und dies mit seiner Unterschrift zu
bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht
unverzüglich bei dem Stützpunkt der
Yacht anzuzeigen und im Übergabe-
oder Rückgabeprotokoll zu vermerken.
Später angezeigte Reklamationen
werden ausgeschlossen.
14. gesetzlich vorgeschriebene
Charterverträge des Vercharterers zu
unterzeichnen. Dies gilt für Charter
in Griechenland, wo der Charterer
die vom Ministerium erlassenen
griechischen Charterverträge
unterzeichnen muß. Diese gehen Ihnen
zusammen mit einer deutschen
Übersetzung vor Ihrer Charter zu.
Reparaturen und Motoren- und
Bilgenüberwachung
1. Reparaturen bedürfen
grundsätzlich der Genehmigung durch
den Vercharterer. Ausgetauschte
Teile sind in jedem Fall
aufzubewahren. Auslagen für
Reparaturen welche infolge von
Materialverschleiß notwenig wurden,
werden vom Vercharterer bei Vorlage
der quittierten Rechnung
zurückerstattet.
2. Der Ölstand, das Kühlwasser und
die Bilgen sind täglich durch den
Charterer zu überprüfen. Schäden,
die durch Trockenlaufen des Motors
entstehen, sind in keinem Fall
versichert und gehen zu Lasten des
Charterers. Ebenso kann der Motor
bei Schräglage unter Segeln über 10
Grad Kränkung nicht benutzt werden,
da der Motor dann kein Wasser und Öl
bekommt.
Rücktritt des Charterers oder
Minderung des Charterpreise bei
verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest
eine gleichwertige Ersatzyacht nicht
rechtzeitig zum im Chartervertrag
vereinbarten Termin vom Vercharterer
zur Verfügung gestellt, so kann der
Charterer frühestens 48 Stunden
danach bei voller Erstattung aller
geleisteten Zahlungen aus diesem
Vertrag zurücktreten. Bei einer
Charterdauer von zwei oder mehr
Wochen erhöht sich die Frist auf 72
Stunden.
2. Weitergehende Ersatzansprüche,
außer für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.
Tritt der Charterer nicht vom
Vertrag zurück, so behält er
Anspruch auf Erstattung der
anteiligen Chartergebühr für die
Zeit, um die das Schiff später
einsatzfähig wurde.
3. Schäden an der Yacht und
Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit
der Yacht nicht beeinträchtigen und
die Nutzung der Yacht weiterhin
ermöglichen, berechtigen nicht zur
Minderung oder zum Rücktritt.
Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem
Charterer nur für Schäden, welche
diesem infolge von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit des
Vercharterers entstehen.
Körperschäden sind vom
Haftungsausschluss ausgenommen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für
solche Schäden, die aus
Ungenauigkeiten, Veränderungen und
Fehlern des zur Verfügung gestellten
nautischen Hilfsmaterials wie z. B.
Seekarten, Handbücher, Kompass,
Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Die Yacht ist haftpflicht- und
vollkaskoversichert. Die
Selbstbeteiligungsversicherung im
Schadensfall entspricht der Höhe der
zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen
grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution
ist auch zu hinterlegen, wenn ein
professioneller Skipper über den
Vercharterer organisiert wird.Dieser
ist für die Füh-rung der Yacht
verantwortlich und für Schäden, die
durch ihn verursacht werden, nicht
aber.für Schäden, die durch die
Gäste verursacht werden.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler
nur für grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei
der Vermittlungsleistung.
Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen
des Charterers, für die der
Charterer von dritter Seite haftbar
gemacht wird, hält der Charterer den
Vercharterer von allen privat- und
strafrechtlichen Folgen, auch von
allen Kosten und Rechtsverfolgungen
im In- und Ausland frei. Der
Charterer übernimmt die Yacht auf
eigene Verantwortung. Außer im Falle
von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit haftet der
Vercharterer weder für ihn noch für
andere Personen an Bord.
2. Verlässt der Charterer die Yacht
an einem anderen als den
vereinbarten Ort, gleich aus welchem
Grund, so trägt der Charterer alle
Kosten für die Rückführung der Yacht
zu Wasser oder Land. Sollte die
Rückführung der Yacht den
Charterzeitraum überschreiten, gilt
die Yacht erst mit Eintreffen im
vereinbarten Rückgabehafen als vom
Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe führt
zu Ersatzansprüchen seitens des
Vercharterers. Der Chartervertrag
gilt als grundsätzlich verlängert
bis zur Rückgabe der Yacht.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass
der Abschluss einer
Kasko-Versicherung durch den
Vercharterer zu keiner
Haftungsfreistellung des Charterers
für Schäden führt, die von der
Versicherung nicht übernommen werden
oder hinsichtlich derer die
Versicherung sich ausdrücklich eine
In-Regreß-Nahme des Charterer
vorbe-halten hat. Dies trifft
insbesondere zu für Schäden durch
grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder
Nichtbeachtung der
Vertragsbedingungen sowie für
etwaige Folge-schäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers,
welche auf Nachfrage gerne übersandt
werden, sind Bestandteil dieses
Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro
Schadenfall ist vom Charterer zu
tragen und kann von der geleisteten
Kaution abweichen. Bei mängelfreier
Rückgabe der Yacht und Ausrüstung
wird die Kaution unverzüglich
zurückerstattet. Schäden und
Verluste werden mit der Kaution
verrechnet. Etwaige nicht durch die
Kaution gedeckte Kosten sind dem
Vercharterer unverzüglich zu
ersetzen.
Der Vercharterer empfiehlt dem
Charterer ausdrücklich den Abschluss
einer erweiterten
Skipperhaftpflichtversicherung (welche
Crew Haftpflicht untereinander und
Ersatz von Schäden an der
gecharterten Yacht bei
nachgewiesener grober Fahrlässigkeit
regelt) und den Abschluß einer
Folgeschadenversiche-rung. Hierzu
übersendet die Agentur gerne ein
Angebot entsprechender
Versicherungen.
Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische
Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit
ist nur mit Zustimmung des
Vercharterers möglich. Verzögerungen
durch Reparaturen, die während der
Charterzeit auftreten, werden nicht
vergütet.
2. Bei offensichtlichen Fehlern bei
Berechnung der angeführten
Nutzungsgebühr und der Extras haben
der Vercharterer und der Charterer
das Recht und die Pflicht, die
Nutzungsgebühr gemäß gültiger
Preisliste zu korrigieren, ohne daß
die Rechtswirksamkeit dieses
Vertrages berührt wird.
3. Mündliche Zusagen und
Nebenabreden sind nur nach
schriftlicher Bestätigung durch den
Vercharterer wirksam. Auskünfte
werden nach bestem Wissen, jedoch
ohne Gewähr erteilt.
4. Die Unwirksamkeit einzelner
Regelungen berührt nicht die
Gültigkeit des Vertrags im übrigen.
Die Parteien vereinbaren, die
unwirksamen Regelung durch diesen
möglichst nahe kommenden wirksamen
Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur
ist Gerichtstand am Sitz der Agentur.
Bei Ansprüchen gegen über dem
Vercharterer ist Gerichtsstand am
Sitz des Vercharterers. Das Recht am
Sitz des Vercharterers gilt in
diesem Fall als vereinbart.
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