Charterbedingungen
Pinkuin Yachtcharter
Bareboat oder mit Skipper Segelyachten, Katamarane, Motoryachten
oder Yachten mit Besatzung.
Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer)
und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur geschlossen.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei
Vertragsabschluß fällig, der Rest - sofern nicht anders im
Vertrag ausgewiesen - sechs Wochen vor Törnbeginn. Der
Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu
erfolgen.
2. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er
dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben
Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich
entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des
Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch
auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer dringend
empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot
entsprechender Versicherungen.
3. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine,
kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.
Pflichten des Vercharterers
1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar,
seetüchtig und vollgetankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten
Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie,
Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann
der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen
in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen
verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen.
Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des
erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das
Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich
der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des
Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des
Charterers zu vermitteln.
3. die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten
und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine
fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche
Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder
zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu
transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung
vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur
mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu
führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des
Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen
und veränderte Wasserstände bei starken Winden.
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen
nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem,
aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben,
andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der
Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen,Havarien oder sonstigen
außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch oder
telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigt. Beim Schaden
am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und
für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu
sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer
mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine
Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und
Inventar bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen
(Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der
Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu
vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden
ausgeschlossen.
14. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers
zu unterzeichnen. Dies gilt für Charter in Griechenland, wo der
Charterer die vom Ministerium erlassenen griechischen
Charterverträge unterzeichnen muß. Diese gehen Ihnen zusammen
mit einer deutschen Übersetzung vor Ihrer Charter zu.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den
Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall
aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von
Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer bei
Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch
den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen
des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen
zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage
unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der
Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei
verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht
nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom
Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer
frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller
geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer
Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf
72 Stunden.
2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht
vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der
anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später
einsatzfähig wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit
der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht
weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum
Rücktritt.
Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche
diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom
Haftungsausschluss ausgenommen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus
Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung
gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten,
Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die
Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der
Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe
Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein
professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert
wird.Dieser ist für die Füh-rung der Yacht verantwortlich und
für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber.für
Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.
Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der
Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der
Charterer den Vercharterer von allen privat- und
strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und
Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer
übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder
für ihn noch für andere Personen an Bord.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den
vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der
Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser
oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum
überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im
vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens
des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich
verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer
Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner
Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von
der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer
die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreß-Nahme des
Charterer vorbe-halten hat. Dies trifft insbesondere zu für
Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung
der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folge-schäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne
übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die
Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen
und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier
Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich
zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution
verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind
dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den
Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung
(welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an
der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit
regelt) und den Abschluß einer Folgeschadenversiche-rung. Hierzu
übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender
Versicherungen.
Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des
Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die
während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.
2. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten
Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der
Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß
gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
3. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach
schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.
Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die
Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren,
die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden
wirksamen Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist Gerichtstand am Sitz
der Agentur. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist
Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des
Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.


